Neue Abschreibungsregel für mehr Tempo im Wohnungsbau: Degressive AfA bringt Investitionsanreize und schnellere Refinanzierung
Wachstumschancengesetz bringt frischen Schwung in die Bau- und Immobilienbranche
Mit der Einführung der degressiven Absetzung für Abnutzung (degressive AfA) für neu errichtete Wohngebäude, rückwirkend zum 1. Oktober 2023, setzt die Bundesregierung ein klares Zeichen zur Stärkung des Wohnungsbaus. Ziel ist es, die Branche zu stabilisieren und den Bau neuer Wohnungen in Deutschland deutlich anzukurbeln.
Deutlich schnellere Refinanzierung durch degressive Abschreibung
Ein zentraler Vorteil der degressiven AfA liegt in der spürbar schnelleren Refinanzierung von getätigten Investitionen. In den ersten Jahren können deutlich höhere Abschreibungsbeträge geltend gemacht werden, was den Kapitalfluss und die Rendite deutlich verbessert.
Investitionsanreize für mehr Neubauprojekte
Dieser Mechanismus schafft zusätzliche Investitionsanreize und wirkt somit stabilisierend auf die Bauwirtschaft. Die degressive AfA ergänzt die bereits beschlossene Erhöhung der linearen AfA von zwei auf drei Prozent und bietet Immobilieninvestoren und Bauherren somit eine attraktive Möglichkeit, ihre Projekte wirtschaftlich optimiert zu realisieren.
Die wichtigsten Eckpunkte der degressiven AfA:
- Fünf Prozent Abschreibung pro Jahr: Im ersten Jahr können fünf Prozent der Investitionskosten steuerlich geltend gemacht werden. In den Folgejahren jeweils fünf Prozent des Restwertes.
- Gilt für neue Wohngebäude: Die degressive AfA gilt ausschließlich für neu gebaute bzw. im Jahr der Fertigstellung erworbene Wohngebäude und Wohnungen.
- Baubeginn bis 2029: Der Baubeginn des Wohngebäudes muss zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2029 liegen.
- Flexibilität durch Wahlmöglichkeit: Ein Wechsel zur linearen AfA ist jederzeit möglich.
- Anreize für bereits geplante Projekte: Der angezeigte Baubeginn, nicht der Bauantrag, ist entscheidend. So will man auch den Start von bereits geplanten Vorhaben fördern, die aufgrund von Finanzierungsschwierigkeiten oder anderen Gründen noch nicht begonnen wurden.
- Abbau des Bauüberhangs: Ein Ziel ist es, den bestehenden Bauüberhang von mehr als 800.000 genehmigten Wohnungen abzubauen.
- Erwerb bis Ende 2029: Beim Erwerb einer Immobilie muss der Vertrag zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2029 geschlossen und die Immobilie bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung erworben werden.
Kombination mit Sonderabschreibung möglich
Die degressive AfA kann mit der Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau kombiniert werden. Dies fördert insbesondere Neubauten mit dem energetischen Gebäudestandard EH40/QNG, die eine Baukostenobergrenze von 5.200 Euro pro m² einhalten.
Verbesserungen bei der Sonderabschreibung
Die Bedingungen für die Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau wurden im Wachstumschancengesetz nochmals verbessert:
- Verlängerung des Anwendungszeitraums: Die Frist für die Antragstellung wurde bis Ende September 2029 verlängert.
- Erhöhung der Baukostenobergrenze: Die Baukostenobergrenze wurde von 4.800 Euro pro m² auf 5.200 Euro pro m² angehoben.
- Steigerung der förderfähigen Kosten: Die förderfähigen Herstellungs-/Anschaffungskosten wurden von 2.500 Euro pro m² auf 4.000 Euro pro m² erhöht.
Fazit: Die degressive AfA bietet ein attraktives Paket für Investoren und Bauherren
Die Einführung der degressiven AfA und die verbesserten Bedingungen der Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau sind wichtige Schritte, um den Wohnungsbau in Deutschland anzukurbeln. Die Kombination aus steuerlichen Vorteilen und Investitionsanreizen schafft ein positives Umfeld für neue Bauprojekte und trägt so zur Schaffung von dringend benötigtem Wohnraum bei.