Vollmachten und § 29 GBO

29 GBO und die notarielle Beurkundung von Vollmachten: Eine ausführliche Erklärung

Was bedeutet § 29 GBO?

Der § 29 des Grundbuchgesetzes (GBO) regelt im Wesentlichen, dass für bestimmte Rechtsgeschäfte, die im Grundbuch eingetragen werden sollen, eine besondere Formvorschrift gilt. Diese Vorschrift besagt, dass die Erklärungen der Beteiligten, also beispielsweise der Verkäufer und Käufer eines Grundstücks, grundsätzlich persönlich vor einem Notar abgegeben und von diesem beurkundet werden müssen.

Warum ist die notarielle Beurkundung so wichtig?

  • Sicherheit: Durch die Anwesenheit eines Notars wird sichergestellt, dass alle Beteiligten den Inhalt des Rechtsgeschäfts vollständig verstehen und ihre Zustimmung frei und ohne Druck erteilen.
  • Formwirksamkeit: Die notarielle Beurkundung verleiht dem Rechtsgeschäft die erforderliche Formwirksamkeit, damit es im Grundbuch eingetragen werden kann.
  • Beweisbarkeit: Die notarielle Urkunde dient als sicherer Beweis für den Inhalt des Rechtsgeschäfts und kann im Streitfall vor Gericht vorgelegt werden.

Vollmachten und § 29 GBO

Wenn eine Person nicht persönlich vor dem Notar erscheinen kann, kann sie eine andere Person bevollmächtigen, sie zu vertreten. Auch diese Vollmacht muss bestimmte Anforderungen erfüllen.

  • Form der Vollmacht: Die Vollmacht, mit der jemand bevollmächtigt wird, im Grundbuchverfahren zu handeln, muss ebenfalls notariell beurkundet werden. Dies gilt insbesondere, wenn es um die Verfügung über ein Grundstück geht.
  • Umfang der Vollmacht: Die Vollmacht muss den Umfang der Vertretungsmacht genau bestimmen. Es muss klargestellt sein, welche Rechtsgeschäfte der Bevollmächtigte im Namen des Vollmachtgebers vornehmen darf.
  • Identität des Bevollmächtigten: Der Bevollmächtigte muss sich gegenüber dem Notar durch einen gültigen Ausweis ausweisen.

Warum muss die Unterschrift unter der Vollmacht in Anwesenheit eines Notars geleistet werden?

Die notarielle Beurkundung der Unterschrift dient dazu,

  • die Identität des Vollmachtgebers zweifelsfrei festzustellen,
  • sicherzustellen, dass die Unterschrift freiwillig und ohne Zwang geleistet wurde, und
  • die Echtheit der Unterschrift zu gewährleisten.

Ausnahmen von der notariellen Beurkundung

In einigen Fällen kann von der notariellen Beurkundung abgesehen werden. So gibt es beispielsweise vereinfachte Verfahren für bestimmte Arten von Rechtsgeschäften oder für den Fall, dass die Beteiligten bereits durch einen früheren notariellen Akt zueinander in Beziehung stehen.

Fazit

Die notarielle Beurkundung von Vollmachten im Zusammenhang mit Grundstücksgeschäften ist ein wichtiger Bestandteil des deutschen Rechts. Sie dient dem Schutz der Beteiligten und gewährleistet die Sicherheit des Rechtsverkehrs. Wenn Sie eine Vollmacht erteilen möchten, die im Grundbuchverfahren verwendet werden soll, sollten Sie sich unbedingt an einen Notar wenden.

Wichtiger Hinweis:

Die hier gemachten Angaben dienen lediglich der allgemeinen Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Für eine konkrete Rechtsberatung sollten Sie sich an einen Rechtsanwalt oder Notar wenden.

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Ihr Michael Hutta
Gepr. Immobilienfachwirt
Gründer & Inhaber

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