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Vollmachten und § 29 GBO
29 GBO und die notarielle Beurkundung von Vollmachten: Eine ausführliche Erklärung Was bedeutet § 29 GBO? Der § 29 des Grundbuchgesetzes (GBO) regelt im Wesentlichen, dass für bestimmte Rechtsgeschäfte, die im Grundbuch eingetragen werden sollen, eine besondere Formvorschrift gilt. Diese Vorschrift besagt, dass die Erklärungen der Beteiligten, also beispielsweise der Verkäufer und Käufer eines Grundstücks,…






